Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 11.02.2014 eine 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Obere Stadt IIIb“ gemäß § 1 Abs. 8 BauGB und § 13 BauGB beschlossen.

Anstelle der bislang vorgesehenen zweigeschossigen Mehrfamilienhäuser mit Satteldach in Nord-Süd-Richtung sollen die Baukörper in Ost-West-Richtung gedreht und auch die Möglichkeit gegeben werden, statt eines Satteldaches ein zurückversetztes Pultdach und damit ein drittes Vollgeschoss zu bauen.

Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des § 13 des Baugesetzbuches eingeleitet. Während der Einwendungsfrist sind verschiedene Stellungnahmen dazu eingegangen.

Der Bauausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 24.06.2014 mit den vorgebrachten Einwendungen. Über die Bedenken und Anregungen wurde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entschieden. Insoweit war der Änderungsplan nochmals anzupassen.

Der nochmals geänderte Bebauungsplan und die Begründung werden nun nach § 13 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom

14.08.2014 mit 17.09.2014

im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Hierbei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Nachdem es sich um eine vereinfachte Änderung nach § 13 BauGB handelt, wurde von einer Umweltprüfung abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen, wie oben angeführt, vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister