Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 25.10.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Blumenstraße / Blütenstraße / Geistbühelstraße / Pollinger Straße“ gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits im Amtsblatt Nr. 23 am 20.11.2012 bekannt gegeben.

Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 30.04.2014 mit 06.06.2014 bereits öffentlich aus.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 01.07.2014 mit den während der oben genannten Auslegung vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich noch ergebenden Ergänzungen. Hierbei wurde festgelegt, die Grundstücke FlNr. 1040/5 und 1040/6 in drei nahezu gleiche Flächen aufzuteilen und dort jeweils eine maximal überbaubare Grundfläche von 170 m² beziehungsweise 180 m² zuzulassen.

Der insoweit geänderte Bebauungsplan und die Begründung werden zur erneuten öffentlichen Einsichtnahme nach § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den o. g. geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

Der Bebauungsplan samt Unterlagen liegt daher vom 29.08.2014 mit 10.10.2014 nochmals öffentlich im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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