BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 08.04.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Mittlerer Graben, Pütrichstraße, Krumpperstraße, Schöffelhuberstraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung Weilheim i.OB, Pütrichstraße 9 - 11, für das Baugebiet C bezüglich der Festsetzungen über die Baugrenzen, die zulässige Grundfläche und die Wandhöhe für einen Balkon im 1. Obergeschoss im Bereich der Südwestecke des Gebäudes zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan eine Baugrenze und ein zulässige Grundfläche fest, die sich am Erdgeschossgrundriss des Gebäudes orientiert. Als Wandhöhe wird weiter für den eingeschossigen Bauteil im Westen der Baufläche eine Wandhöhe von 4,25 m festgesetzt.

Auf Antrag eines Bauherrn soll nunmehr im Bereich der Südwestecke des Gebäudes im 1. Obergeschoss ein Balkon errichtet werden, der die Baugrenze um eine Fläche von 1,80 m x 1,80 m sowie die festgesetzte Grundfläche um 25 m² überschreitet. Auf Grund der erforderlichen Absturzsicherung im Bereich des Balkons wird die festgesetzte Wandhöhe um 0,85 m überschritten.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 17.12.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister