BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 27.05.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt - Stadtbach“ bezüglich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse und Ausweisung von Garagen- und Stellplatzflächen, sowie Dachgauben und Dachaufbauten an den Grundstücken Fl.Nr. 534 und 535, Rathausplatz 21, zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan für das im Ensemble gelegene Hauptgebäude zwingend zwei Vollgeschosse fest. Auf Grund der Denkmaleigenschaft darf der äußere Umgriff des Gebäudes (Wandhöhe, Traufe und Dachlandschaft) nicht verändert werden.

Auf Antrag eines Grundeigentümers sollen die Decken abgesenkt werden, um bei Erhalt der Kubatur ein weiteres Geschoss zu erhalten. Es werden Flächen für Garagen und Stellplätze festgelegt. Dachgauben oder Dachaufbauten werden für das Gebäude zukünftig nicht mehr zugelassen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.12.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister