BEKANNTMACHUNG

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 11.02.2014 die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Obere Stadt III b“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet. Gegenstand ist die Firstdrehung der Gebäude auf Fl.Nr. 776/2, Angerkapellenstraße, die Verlegung der Zufahrt von Osten nach Westen und die Anpassung auf drei Vollgeschosse.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde abgewogen und entschieden.

In seiner Sitzung vom 23.09.2014 hat der Bauausschuss diese 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.Die redaktionelle Ergänzung der im Änderungsplan ausgewiesenen Baulinie in § 1 Inhalt, dort Nr. 1a, sowie die redaktionelle Bereinigung zeichnerischer Ungenauigkeiten in den Ausfertigungen der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes machen nun die erneute Bekanntmachung erforderlich.

Mit dieser erneuten Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 23.09.2014, redaktionell geändert am 11.11.2014, rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan in der redaktionell ergänzten Fassung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister