Elfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) vom 05.06.2001

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung)

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(1) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Andreas-Schmidtner-Straße 21 beträgt

  • bei Ganztagsbesuch Montag bis Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr, Freitag 07.30 - 13.30 Uhr, DM 199,69, € 102,10
  • bei Ganztagsbesuch Montag bis Donnerstag 07.30 - 14.30 Uhr, Freitag 07.30 - 13.30 Uhr, DM 154,31, €  78,90

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial;

  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag 07.30 - 12.30 Uhr, DM 113,44, € 58,00
  • bei Nachmittagsbesuch Montag bis Freitag 13.30 - 17.00 Uhr, DM 79,41, € 40,60

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf der Grundlage eines Stundensatzes von DM 1,13 = € 0,58 gesondert berechnet. Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

2. § 3 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Unterhausen beträgt

  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag 07.30 - 12.00 Uhr, DM 102,09, € 52,20
  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag 07.30 - 13.30 Uhr, DM 136,13, € 69,60

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf der Grundlage eines Stundensatzes von DM 1,13 = € 0,58 gesondert berechnet. Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

3. § 3 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(3) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Nepomuk beträgt

  • bei Ganztagsbesuch Montag bis Freitag 08.00 - 14.00 Uhr, DM 136,13, € 69,60
  • bei Ganztagsbesuch Montag bis Freitag 07.30 - 14.00 Uhr, DM 147,47, € 75,40

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial;

  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr, DM 102,09, €  52,20

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf der Grundlage eines Stundensatzes von DM 1,13 = € 0,58 gesondert berechnet. Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2001 in Kraft.

Weilheim i.OB, 05.06.2001

Stadt Weilheim i.OB

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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