Alte Fassung:

Bekanntmachung der Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten in der ab 01.01.2002 gültigen Fassung gemäß Stadtratsbeschluß vom 19.07.2001 zur Anpassung der örtlichen Rechtsvorschriften an den Euro.

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes vom 8. Oktober 1974 (GVBI. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1981 (GVBI. S. 91) folgende Verordnung:

§ 1 - Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- oder Gartenarbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe zu stören, sind im Sommerhalbjahr (1.4. mit 30.09.) in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und im Winterhalbjahr (1.10. mit 31.3.) in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr verboten.
Während des ganzen Jahres sind ruhestörende Hausarbeiten und Gartenarbeiten in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr untersagt.
An Samstagen und Vortagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nach 17.00 Uhr nicht mehr vorgenommen werden.

(2) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle im Hauswesen und Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen, etc.

§ 2 - Rasenmähen

(1) Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren dürfen nur an Montagen mit Freitagen zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 19.00 Uhr, an Samstagen und Vortagen vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr betrieben werden.

(2) Hiervon unberührt bleibt § 3 Abs. 4 der 8. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm - 8.BlmSchV - vom 28. Juli1976 (BGBl. S, 2024) hinsichtlich weitergehender Beschränkungen für den Betrieb vom geräuscharmen Rasenmähern, die mit einem Emmissionswert von weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind (zulässige Betriebszeit gemäß § 3 Abs. 1 a, in Verbindung mit Abs.•2, 8. BlmSchV , von 7.00 – 22.00 Uhr).

§ 3 - Ausnahmen

Von den Verboten nach §§ 1 und 2 kann die Stadt Weilheim i.OB im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.

§ 4 - Zuwiderhandlungen

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 6 Bayer. Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbuße bis zu 2.556.46 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeiten ausführt.

§ 5 - Hinweis auf andere einschlägige Rechtsvorschriften

Von dieser Verordnung bleibt das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.5.1980 (GVBl. S. 215) unberührt.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, den 20.12.2001

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Diese Verordnung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung  im Amtsblatt der Stadt Weilheim i. OB Nr. 34 vom 30.07.1984 amtlich bekanntgemacht und trat am 31.07.1984 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über die zeitlichen Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten in der Stadt Weilheim i.OB vom 16. Juli 1969 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 11 vom 1. September 1969), geändert durch Verordnung vom 28.4.1977 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 12 vom 23. Mai 1977) außer Kraft.

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