BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seinen Sitzungen vom 24.07.2014 und 02.10.2014 eine Änderung des Bebauungsplanes „Obere Stadt I“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie als sog. „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ nach § 12 BauGB beschlossen. Das Verfahren wurde mit der Bekanntmachung des Planentwurfes, der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 18.03.2015 mit den während der oben genannten Beteiligung vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich noch ergebenden Ergänzungen. Hierbei wurde auch festgelegt, eine Verkehrsuntersuchung zu beauftragen, um zu ermitteln, wie sich der durch die zusätzliche Nutzung auf dem Grundstück zu erwartende zusätzliche Verkehr auf den Kreuzungspunkt B2 / Johann-Baur-Straße und die umliegenden Straßen auswirkt.

Der insoweit geänderte Bebauungsplan und die Begründung werden hiermit zur nochmaligen öffentlichen Einsichtnahme nach § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Im beschleunigten Verfahren wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet. Es liegen daher auch keine umweltbezogenen Stellungnahmen vor.

Der Änderungsplan samt Unterlagen liegt daher vom 28.04.2015 mit 05.06.2015 nochmals öffentlich im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes aus und kann von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können auch unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen – zu den geänderten oder ergänzten Teilen - vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister