BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seinen Sitzungen vom 24.07.2014 und 02.10.2014 eine Änderung des Bebauungsplanes „Obere Stadt I“ als „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ nach § 12 und 13 a BauGB beschlossen. Das Verfahren wurde mit der Bekanntmachung des Planentwurfes, der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung im Januar 2015 eingeleitet. Nach entsprechender Billigung der Einwendungen durch den Stadtrat am 18.03.2015 lagen die Planunterlagen bis 05.06.2015 öffentlich aus.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 25.06.2015 mit den während dieser Auslegung vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich noch ergebenden geringfügigen Ergänzungen. Die Unterlagen lagen sodann nochmals bis 24.07.2015 aus. Über die während dieser letzten Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen wurde im Stadtrat am 27.07.2015 abgewogen und entschieden.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen wird die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt.

Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplan liegen daher erneut vom 13.08.2015 mit 16.09.2015 öffentlich im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes aus und können von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können auch unter www.weilheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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