BEKANNTMACHUNG

I. Widmung:

1. Wegbeschreibung

Bezeichnung: An der Ziegelgrube
Flurnummer: Fl.Nr. 3372/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Einmündung Fuß- und Radweg zwischen Westendstraße und an der Ziegelgrube
Endpunkt: Ortsstraße Parchetwiesen
Länge: 0,045 km

2. Verfügung

Das unter Ziffer 1 beschriebene Wegeteilstück wird aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 20.10.2015 (Ö 145/2015, TOP 24) zum öffentlichen Feld- und Waldweg, nicht ausgebaut, im Sinne von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG gewidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Wegeflächen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer.

4. Wirksamwerden der Verfügung

Die Widmungsverfügung nach Ziffer I.1 wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Widmungsverfügung samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.04.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

II. Einziehungen:

Die Stadt Weilheim i.OB beabsichtigt, Teilflächen von nachfolgend angeführtem öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg sowie nachfolgend angeführte öffentlich gewidmete Parkplätze einzuziehen:

1. Beschreibung

a) nördliches Teilstück des Hardtweges Fl.Nr. 2477 (s. Lageplan)
Der nördliche Teil des Feld- und Waldweges Nr. 62 mit der Fl.Nr. 2477 Gemarkung Weilheim ist auf einer Länge von ca. 345 m nicht mehr vorhanden, da er nicht mehr genutzt wird. Das Wegeteilstück hat keine Verkehrsbedeutung mehr.
b) Parkplatz am Mittleren Graben (Ortsstraße Nr. 197)
Nördlich des Mittleren Grabens befand sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 799/Teil und 799/3/Teil ein öffentlicher Parkplatz. Zwischenzeitlich wurde das gesamte Gebiet zwischen dem Mittleren Graben, der Schöffelhuber-, Krumpper- und Pütrichstraße durch den Bebauungsplan Nr. 161 neu geordnet und der Parkplatz aufgelassen.
c) Parkplatz an der B 2 (Ortsstraße Nr. 198)
Westlich der Pütrichstraße befand sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 795/Teil und 795/2 ein öffentlicher Parkplatz. Zwischenzeitlich wurde das gesamte Gebiet zwischen dem Mittleren Graben, der Schöffelhuber-, Krumpper- und Pütrichstraße durch den Bebauungsplan Nr. 161 neu geordnet und der Parkplatz aufgelassen.

2. Verfügung

Das unter Ziffer II.1 a) beschriebenen Teilstück des Feld- und Waldweges sowie die unter Ziffer II.1 b) und c) beschriebenen Parkplätze sollen gemäß Art. 8 BayStrWG aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 20.10.2015 (Ö145/2015, TOP 24) eingezogen werden.

3. Wirksamwerden der Verfügung

Die Absicht zur Einziehung einer Straße ist drei Monate vorher anzukündigen und wird hiermit für das unter Ziffer 1 a) angeführte Teilstück des Hardtweges sowie für die unter Ziffer 1 b) und c) beschriebenen Parkplätze öffentlich bekannt gemacht.

4. Sonstiges

Die Verfahrensunterlagen zur Einziehung des unter Ziffer II.1 angeführten Wegeteilstücks sowie der Parkplätze liegen drei Monate ab dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegung können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

Weilheim i.OB, 02.11.2015

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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