AUSFERTIGUNG und BEKANNTMACHUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende in der Sitzung des Stadtrates am 01.12.2015 (Ö 84/2015) beschlossene

SATZUNG

über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet „Kanalstraße / Singerstraße“

§ 1 Gebiet

Für das Bebauungsplangebiet „Kanalstraße / Singerstraße“, das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 23.11.2015 schwarz umrandet dargestellt ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 3210/4 und 3210/52, Gemarkung Weilheim i.OB.

Die Flächen sollen im Bebauungsplan „Kanalstraße / Singerstraße“, künftig als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Der Flächennutzungsplan wird insoweit im parallelen Verfahren geändert.

§ 2 Verbote

1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
a)Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b)erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3 In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Weilheim i.OB, den 02.12.2015

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Die Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB am 01.12.2015 in öffentlicher Sitzung (Ö 84/2015) beschlossen. Sie kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer Nr. 201/202 eingesehen werden.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an