BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 29.01.2015 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Gewerbegebiet Holzhofring“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des BauGB aufzustellen. Vom Geltungsbereich werden nach Ausarbeitung des technischen Entwurfes nun folgende Grundstücke erfasst:

Fl.Nrn. 1012, 1012/17, 1022/3 und 1024-Teilfläche, Gemarkung Weilheim i.OB

Das Gebiet wird entsprechend der Ausweisung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl.Nr. 1012, 1012/17 und 1024-Teilfläche, Gemarkung Weilheim i.OB, als „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO und für das Grundstück Fl.Nr. 1022/3, Gemarkung Weilheim i.OB, als „Mischgebiet“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.

Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste und städtebaulich geordnete Nutzung der Grundstücke zu gewährleisten. Die bislang unzureichende verkehrsmäßige Erschließung des Grundstückes Fl.Nr. 1022/3, Gemarkung Weilheim i.OB soll daneben nach den Anforderungen an die Nutzung neu geregelt werden.

Hiermit erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB die erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan mit geändertem Geltungsbereich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 15.04.2016 bis 20.05.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 20.05.2016 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister