BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 10.11.2015 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ für das Grundstück, Fl.Nr. 870, Gemarkung Weilheim, Münchener Straße 21, zu ändern.

Der Bebauungsplan für das Gebiet „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ der Stadt Weilheim i.OB aus dem Jahre 1967 weist für das Grundstück Fl.Nr. 870, Gemarkung Weilheim, Münchener Straße 21 einen durch Baulinie zur Münchener Straße hin und durch Baugrenze nach Westen hin definierten Bauraum aus. Mit der vorliegenden Änderung sollen nunmehr ein nutzungsgerechter Umbau des Gebäudes für betreutes Wohnen mit behindertengerechten Wohnungen ermöglicht werden.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden. In seiner Sitzung am 12.04.2016 hat der Bauausschuss diese 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der redaktionell noch zu ändernden Fassung vom 21.12.2015 als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.12.2015, redaktionell geändert am 12.04.2016, rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister