BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 25.02.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zur städtebaulichen und planerischen Sicherung die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Trifthof“.

Aufgabe und Ziel dieser Bauleitplanung ist die Sicherung des Gewerbegebietes. Daher sollen gemäß § 8 BauNVO nur die in Absatz 2 allgemein im Gewerbegebiet zugelassenen Nutzungen ermöglicht werden. Ausnahmsweise sollen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Als Anlagen für soziale Zwecke werden Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sollen nur für Spielhallen unterhalb der Schwellengrenze für kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig sein.

Nach Durchführung der ersten Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden. Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Hieraus ergab sich u.a. eine geringfügige Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes:

Nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst sind nun die Grundstücke Fl.Nrn. 1024/3, 1105/11, 1105/23 und 1105/24, Gemarkung Weilheim. Auf den beiliegenden Lageplan des Stadtbauamts vom 23.06.2016 wird hingewiesen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit

vom 16.08.2016 mit 19.09.2016

im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Erneute Stellungnahmen werden bis spätestens 19.09.2016 erbeten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an