BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 25.02.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Trifthofstraße“ aufzuheben.

Vom Geltungsbereich dieser Aufhebung sind die Grundstücke Fl.Nrn. 1058-TF, 1057/10-TF, 1060/36-TF, 1058/3, 1024/2-TF, 1024/4-TF, 1109, 1109/3, 1109/4, 1101/2-TF, 1101/35, 1101/36, 1101/49, Gem. Weilheim i.OB, betroffen.

Es wird festgestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplanes „Trifthofstraße“ kein Planungsbedürfnis mehr besteht. Der Plan wurde seinerzeit überwiegend zur Sicherung des Umbaues des damaligen Bahnübergangs in eine Fuß- und Radunterführung erstellt. Diese ist längst erstellt und in Betrieb.

Nach Durchführung der ersten Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.


Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Eine Änderung der Satzung ergab sich hieraus nicht.

Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung liegt nun erneut in der Zeit vom 16.08.2016 bis 19.09.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 19.09.2016 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an