BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 01.10.2015 den Bebauungsplan für das Wohngebiet „Am Hardtfeld II“ in der Fassung vom 01.10.2015 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Auf Grund des noch laufenden Umlegungsverfahrens wurde die Veröffentlichung noch zurückgestellt, sodass der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig wurde.

Im Rahmen des Umlegungsverfahrens sowie der Einschaltung des Erschließungsträgers stellte sich nun bei der konkreten Straßenplanung heraus, dass die Straßenradien für die vom Landkreis Weilheim-Schongau derzeit gängigen Müllfahrzeuge geringfügig zu eng dimensioniert sind. Teilweise können die Schleppkurven für die dreiachsigen Entsorgungsfahrzeuge nicht an allen Stellen eingehalten werden.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 23.06.2016 mit dieser Thematik und beschloss, den Bebauungsplan „Am Hardtfeld II“ in Bezug auf die Ausweitung der Straßenradien zu ändern. Gleichzeitig werden die zwischen den ausgewiesenen Hausgruppen und den Geschoßwohnungsbauten dargestellten „Privatwege“ als „öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzt, da ansonsten bei späteren Realteilungen für die inneren Hauskörper die Erschließungseigenschaft fehlt.

Die o. g. Änderungen beziehen sich lediglich auf die zeichnerische Plankarte und den Textteil des Bebauungsplanes und sind städtebaulich ohne Einwirkung auf die bisherigen Planungsgrundsätze. Auf die Begründung, den Umweltbericht oder weitere Unterlagen haben sie keinerlei Auswirkungen.

Der geänderte Bebauungsplan samt allen Unterlagen wird daher zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 29.08.2016 mit 05.10.2016 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden. Nach § 4a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Umweltbezogene Informationen liegen zu den zu ergänzenden Teilen nicht vor.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an