AUSFERTIGUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende in der Sitzung des Stadtrates am 29.09.2016 beschlossene

SATZUNG

über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet „Münchener Straße/Schützenstraße/Bahnhofstraße“

§ 1 Gebiet

Für das Bebauungsplangebiet „Münchener Straße/Schützenstraße/Bahnhofstraße“, das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 19.09.2016 schwarz umrandet dargestellt ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.

Vom Geltungsbereich sind folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Gemarkung Weilheim i.OB betroffen:

Fl.Nr. 870, 870/1, 871/3, 871/4, 871/5, 871/6, 871/7, 871/8, 871/9, 871/10, 872, 873, 875, 875/1, 876, 878, 879, 881, 882, 883, 884, 885/2, 887, 889, 2754-TF, 2875, 2875/2, 2875/3, 2875/4, 2875/6 und 2875/8-TF.

Die Flächen sind im Bebauungsplan „Münchener Straße/Schützenstraße/Bahnhofstraße“, entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauNVO als „Mischgebiet“ festgesetzt.

§ 2 Verbote

1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

a) Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b)erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3 In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Weilheim i.OB, den 10.10.2016

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister