BEKANNTMACHUNG

In seiner öffentlichen Sitzung am 29.01.2015 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Sondergebiet „Gmünder-Anwesen“ zu ändern. Mit der die Änderung dieses Bebauungsplanes sollen einerseits bauliche Erweiterungsflächen geschaffen und andererseits die soziale Nutzung auf die Betreuung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen und deren Familien erweitert werden. Durch diese Änderung ergibt sich eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, der nun im Westen und Süden weitere Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 1429 und 1431/2, Gemarkung Weilheim, umfasst.

Nach Durchführung der ersten Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden nochmals zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt und können in der Zeit vom 12.12.2016 mit 16.01.2017 während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.01.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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