BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 26.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Gut Dietlhofen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt Nr. 17 am 20.08.2012 bekannt gegeben. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet.

Durch Eigentümerwechsel für das Gut Dietlhofen ergaben sich Änderungen im Bebauungsplankonzept einschließlich einer Änderung des Geltungsbereiches. Der entsprechende Planentwurf wurde vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in der öffentlichen Sitzung am 12.05.2016 gebilligt. Die bislang erfassten Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 139, 139/8, 147, 148, 149, 150, 151, 649, 658, 670 und 670/1, Gemarkung Unterhausen, im Norden des Geltungsbereichs sind nicht mehr vom Bebauungsplan erfasst. Im Süden des Geltungsbereichs werden die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 738, 740, 752, 760, 761 und 763, Gemarkung Unterhausen, in den Geltungsbereich mit aufgenommen.

Nach Durchführung der weiteren Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden nochmals zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt und können in der Zeit vom 12.12.2016 mit 16.01.2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.01.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister