BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 19.07.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich der Pöltner Kirche II“ Teilbereiche I und II bezüglich der Festsetzungen für die nördlich entlang der Kirche verlaufende Grünfläche und private Stellplätze zu ändern.

Die Bebauungspläne der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Südlich der Pöltner Kirche II“ Teilbereich I und Teilbereich II weisen auf Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 330-Tf und 330/4-Tf eine öffentliche Grünfläche mit Fußwegeverbindungen aus. Auf dem privaten Grundstück Fl.Nr. 329/1 besteht derzeit ein Nebengebäude und ein gekiester Stellplatz. Die Zufahrt dazu erfolgt über Fl.Nr. 327.

Der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 327, 328 und 329/1, Greitherstraße 19, legte der Stadt Weilheim i.OB einen Vorschlag zur Vergrößerung seiner privaten Parkplatzfläche vor, indem die Stellplätze westlich seines Nebengebäudes in Senkrechtaufstellung mit 5,0 m Tiefe und einer Fahrgasse von 6,0 m angelegt werden sollen. Zusätzlich wird beantragt, in Richtung Süden an der Fahrgasse entlang nochmals eine Stellplatzreihe mit 5,0 m Tiefe anzulegen, so dass insgesamt 16 Parkplätze entstehen. Als gewisser Ausgleich dafür wird die im Westen der Fl.Nr. 329/1 verbleibende Grünfläche mit ca. 50 m² der künftigen öffentlichen Grünfläche zugeschlagen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.01.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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