BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 28.07.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan für das Gebiet „Bärenmühle-Deutenhausener Straße“ für Teile des bisherigen Geltungsbereichs aufzuheben.

Vom Geltungsbereich dieser Aufhebung sind die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke Fl.Nrn. 642 TF, 642/1, 644 TF, 652 TF, 2103/3 TF und 2103/4 TF, Gemarkung Weilheim, betroffen.

Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Entwicklung im fraglichen Ortsbereich der Stadt Weilheim i.OB mit Entstehung eines faktischen „Allgemeinen Wohngebietes“ im näheren Umfeld der Grundstücke „Deutenhausener Straße 4“ und „Obere Stadt 106“ erfolgt ist. Dies führt dazu, dass das ursprünglich mit den Regelungen des Bebauungsplanes für die Baugebiete A und B des Bebauungsplanes verfolgte städtebauliche Zielsetzung nicht mehr umsetzbar wird.

Die Vielzahl von zusätzlichen Wohnnutzungen im näheren Umfeld der o.g. Grundstücke hebt den grundsätzlichen Schutzanspruch der Wohnbebauung vor auch in einem Mischgebiet möglichen gewerblichen Emissionen. Insoweit war es städtebaulich geboten, auf diese Entwicklung angemessen zu reagieren.
Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Der Entwurf der Satzung zur Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 27.01.2017 mit 01.03.2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 01.03.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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