BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 20.09.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt IIId“ für das Grundstück Fl.Nr. 749/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Auf Antrag des Grundstückseigentümers sollen Baugrenzen zur Umsetzung einer Bebauung mit zwei zweigeschossigen, versetzt zusammengebaut geplanten Baukörpern mit jeweils 2 Wohneinheiten mittig auf dem Baugrundstück neu festgesetzt werden. Dabei sollen die Baugrenzen auf der Ost- und Westseite des Bauraums erweitert werden. Im Norden und Süden wird dagegen auf den Bauraum verzichtet. In diesen Bereich sollen Flächen für Garagen entstehen.

Der Geltungsbereich der Änderung kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 17.01.2017 abgewogen und entschieden.

Der insoweit geänderte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 27.02.2017 mit 30.03.2017 nochmals zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.03.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister