BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 23.03.2017 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Lohgasse / Färbergasse II“ für den durch Reihenhäuser geprägten Teil im Bereich der „Giesingerstraße“ und südlich der Straße „Am Schleiferhäusl“ zu ändern. Es wird den Grundstückseigentümern die Möglichkeit gegeben werden, durch Errichtung von Aufstockungen mittels Dachlaternen an den einzelnen Reihenhauseinheiten zusätzliche Wohnfläche zu schaffen.

Der Geltungsbereich der 7. vereinfachten Änderung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamtes Weilheim i.OB vom 31.05.2017.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann insgesamt nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel der Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Es gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Die Planung wird kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereiten oder begründen. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des ergänzenden Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 17.07.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Die Änderungsplanung und die Begründung liegen in der Zeit von 14.06.2017 mit 17.07.2017 öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Die Stellungnahme wird auf der Grundlage des § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt auf die von der ergänzenden Änderung umfassten Inhalte des Bebauungsplanes. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister