BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 25.04.2017 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Nelkenstraße / Rosenstraße“ für seinen Geltungsbereich zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan u.a. für die Gestaltung der Dachlandschaften fest, dass Quergiebel und Widerkehren auf den nach Süden ausgerichteten Dächern eine maximale Gesamtbreite von 3,00 m erreichen dürfen.

Auf Antrag eines Eigentümers einer Doppelhaushälfte an der Nelkenstraße soll die maximale Breite von Quergiebel und Widerkehren auf 3,40 m vergrößert werden. Damit soll den Grundstückseigentümern die Möglichkeit gegeben werden, in den Baugebieten 1, 2 und 3 im Falle einer Aufstockung der Gebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Dachgeschoss durch Einbau eines Quergiebels bzw. einer Widerkehr mit einer maximalen Breite von 3,40 m zusätzliche Wohnfläche zu schaffen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 31.07.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan liegt in der Zeit vom 28.06.2017 mit 31.07.2017 öffentlich aus und kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an