AUSFERTIGUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Hauptausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

b) den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

c) den Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

d) den Werkausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

e) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Stadtrats.

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis d genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied den Vorsitz.

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

(5) Für besondere Aufgaben können Kommissionen ("Unterausschüsse") gebildet werden, wobei sich der Stadtrat die Zahl der Mitglieder vorbehält.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

(1) * Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigung:

a) Monatlich pauschal € 100,00

Fraktionsvorsitzende zusätzlich monatlich € 30,00

b) Teilnahme an Ausschusssitzungen und Sitzungen sonstiger vom Stadtrat gebildeten Gremien:

  • je Sitzung € 25,00
  • je Sitzung ganztags € 50,00

c) Sachaufwandszuschuss an die Fraktionen:

  1. Grundbetrag jährlich € 150,00
  2. Jahresbetrag je Mitglied € 25,00

d) Sachaufwandszuschuss an Stadtratsmitglieder ohne Fraktionsstatus

  • jährlich € 50,00

Die Entschädigung wird vierteljährlich nachträglich ausbezahlt.

(3) Stadtratsmitglieder *, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister

(1) Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

(2) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch das jeweils älteste nicht verhinderte Stadtratsmitglied vertreten.

§ 6

Inkrafttreten

* Diese Satzung tritt am 01.05.2002 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 10.05.1996 einschließlich aller hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Weilheim i.OB, 08.05.2002
Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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