BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.11.2014 eine 16. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für eine gemischte Baufläche im Bereich Marnbach-Ost gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde in der öffentlichen Sitzung vom 26.01.2017 nochmals bestätigt.

Vom Geltungsbereich erfasst sind die im beiliegend abgedruckten Lageplan vom 06.04.2017 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Fl.Nrn. 1264, 1265, 1266, 1268, 1269-TF und 1269/3, Gemarkung Deutenhausen.

Die bisher im Flächennutzungsplan als „landwirtschaftliche Flächen“ dargestellten Grundstücke werden künftig als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen. Zu erhaltend dargestellte Gehölze und Einzelbäume bleiben bestehen.

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB befasste sich nun in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2017 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der in der Zeit vom 28.04.2017 mit 31.05.2017 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Es ergaben sich geringfügige Änderungen zur Planung und Begründung.

Der überarbeitete Bauleitplan, die Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 27.10.2017 mit 30.11.2017 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern „Tiere und Pflanzen“, „Boden, Wasser, Klima/Luft“, „Landschaftsbild“, „Kultur-/Sachgüter“ „Mensch“ vor.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Diese werden bis spätestens 30.11.2017 erbeten.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister