BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 10.10.2017 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Weilheim Süd – Ost“ bezüglich der Festsetzung zu den Baugrenzen auf dem neu gebildeten Grundstück Fl.Nr. 1584, Gemarkung Weilheim, im Bereich Schmädlstraße / Weinhartstraße, zu ändern. Die Baugrenzen sollen für das Grundstück neu geordnet und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ergänzt werden.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Durch die Änderung werden keine Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2018 mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden. Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Hieraus ergaben sich Änderungen bei den Festsetzungen: Zum Schutz der städtischen Bäume an der Weinhartstraße wird der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nach Süden um eine Teilfläche der Fl.Nr. 1573, Gemarkung Weilheim, erweitert und Festsetzungen zum Erhalt des Baumbestandes aufgenommen. Weiter werden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Ausgestaltung der unterbauten Grundstücksbereiche und zum Immissionsschutz überarbeitet.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt. Sie können in der Zeit vom 13.03.2018 mit 29.03.2018 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Stellungnahmen werden bis spätestens 29.03.2018 erbeten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister