1. Beschreibung
Nordseite der Ledererstraße Fl.Nr. 183/Teil Gemarkung Weilheim zwischen dem Herzog-Albrecht-Platz und der Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 198/2 Gemarkung Weilheim. Die Lage der betroffenen Fläche ist beiliegendem Lageplan zu entnehmen.
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebene und dem beigefügten Lageplan zu entnehmende Teilfläche der Ortsstraße wird gemäß Art. 7 BayStrWG aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 18.01.2011 (Ö19/2011, TOP 17) zum beschränkt-öffentlichen Weg - Fußgängerbereich – umgestuft.
3. Träger der Straßenbaulast
Stadt Weilheim i.OB
4. Wirksamwerden der Verfügung
Diese Umstufungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.
5. Sonstiges
Die Verfahrensunterlagen zur Umstufung der unter Ziffer 1 angeführten Ortsstraße können im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Stadt Weilheim i.OB, 31.01.2011
Markus Loth
1. Bürgermeister