Stand: Februar 2025
Verantwortlicher der Datenverarbeitung:
Stadt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 682-0
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Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
actago GmbH
Weidenstraße 66
94405 Landau
Telefon: +49 9951 99990-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Zwecke der Datenverarbeitung:
- Bearbeiten der Kassengeschäfte
- Barer und bargeldloser Zahlungsverkehr, Datenträgeraustausch (Abbuchungen, Überweisungen), EC-Kartenzahlungen,
- Vollzug angeordneter Einnahmen und Ausgaben, SEPA-Lastschriftmandat,
- Verwahrung von Wertgegenständen (Wertesachbuch),
- Zahlungen über das Bürgerportal, E-Payment,
- Rechnungsstellung für Leistungen der Kommune.
- Sollstellung sonstiger gemeindlicher Abgaben.
- Mahnwesen, Vollstreckungswesen / Zwangsweise Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, Vollstreckungsaufschübe / Ratenzahlungen, Vorbereitung Stundungen, Bearbeitung von Niederschlagungen, Schuldnerdatenverwaltung, Amtshilfeersuchen.
- Insolvenzverfahren.
- Zwangsversteigerung und -verwaltung.
- Anlegen von Adresssätzen und Bearbeiten der Stammdaten von Kreditoren und Debitoren im Buchhaltungs- und Vollstreckungsprogramm.
- Anordnungswesen der Stadtkasse.
- Belegwesen mit Verscannen und Archivierung.
- Kassenmäßiger Jahresabschluss.
- Erstellung von Bestätigungen der Kita-Gebühren zur Vorlage beim Finanzamt.
- Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten, Rechnungsprüfung.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:
- Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c, e DSGVO i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG.
- Abgabenordnung (AO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV), Kostengesetz (KG), Insolvenzordnung (InsO).
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Kommunale Satzungen (Ortsrecht).
- Gewerbesteuergesetz, Grundsteuergesetz.
- Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZvG).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO).
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) / Bauleistungen (VOB).
Quelle der Daten, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden:
- Andere Behörden im Rahmen des Amtshilfeverfahrens, z. B. Finanzamt, andere Gemeinden, Amtsgerichte, Bundezentralregister, Gewerbeämter, Einwohnermeldeämter, Landratsamt, Träger der Rentenversicherung, Sozialversicherungsträger, Vollstreckungsportal, Bayerisches Behördeninformationssystem, Insolvenzbekanntmachungen, Zwangsversteigerungsportal.
- Übermittelt werden die für den jeweiligen Sachverhalt erforderlichen Daten.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
- Bedienstete/Organisationseinheiten innerhalb der Verwaltung, die in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind
- Ggf. Gemeinderäte und Ausschüsse, Rechnungsprüfungsstelle.
- Finanzamt, Landratsamt, Grundbuchamt, Vermessungsamt, Bundeszentralamt für Steuern, Notare.
- Ggf. Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher, Amtsgericht, Rechtsanwalt (bei Insolvenzverwaltung), Drittschuldner, Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter, Mieter, Schuldnerberatung.
- Banken. Zahlungsverkehrsdienstleister zur Abwicklung von Zahlungen an Kartenterminals und im Bürgerbüro.
- Steuerberatung bei Bevollmächtigung durch den Betroffenen.
- Dienstleister im Rahmen der Auftragsverarbeitung, dazu gehören Systembetreuer und IT-Dienstleister, die für uns tätig sind und im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege der Systeme ggf. auch Kenntnis von Ihren Daten erhalten.
Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation:
Es ist möglich, fällige Forderungen über Amtshilfe auch im Ausland zu vollstrecken. Ansonsten findet keine Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen statt.
Speicherdauer der Daten, bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer:
- Daten werden für die Dauer von mindestens 10 Jahre (zum Ende des Kalenderjahres) nach Haushaltsrecht aufbewahrt, auch bei Zahlung durch Schuldner oder Dritten. Bei ö-r Forderungen kann durch Vollstreckungshandlungen eine Verjährungsunterbrechung erfolgen, die zu einer Verlängerung der Datenspeicherung führt. Bei privatrechtlichen, titulierten Forderungen beträgt die Datenspeicherung bei Zahlung durch Schuldner oder Dritten 30 Jahre. Durch Vollstreckungshandlung kann sich auch hier die Aufbewahrungsfrist verlängern.
- Bei SEPA-Lastschriftmandat: Bis zum Widerruf und der Abwicklung der hieraus entstandenen Rechte und Pflichten.
Information zu Betroffenenrechten – nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).
- Recht auf Berichtigung bei unrichtigen personenbezogenen Daten (Art. 16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
- Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
- Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
Widerrufsrecht bei Einwilligung:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten:
- Die Verpflichtung ergibt sich aus den oben genannten Rechtsgrundlagen. Ohne Bereitstellung erforderlicher Daten wird die Kommune Ihr Anliegen nicht ausführen können.
- Einwilligungen sind freiwillig, es besteht keine Verpflichtung und es entstehen keine Nachteile, wenn eine Einwilligung nicht erteilt oder diese widerrufen wird. Ohne Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats können wir das Lastschriftverfahren nicht durchführen, die rechtzeitige Begleichung ist durch den Schuldner selbst sicherzustellen.