Gültig ab 1. Januar 2022

Vorwort

Der vorliegende Tarif enthält

  • im Teil I. Allgemeine Beförderungsbedingungen,
  • im Teil II. Tarifbestimmungen,
  • im Teil III. Sonderregelungen zu den Tarifbestimmungen.

Der Beförderungsvertrag kommt mit der Stadtwerke Weilheim i.OB Kommunalunternehmen zustande.

3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für männlich, weiblich und diverses.

4. Der vorliegende Tarif ist von der Regierung von Oberbayern genehmigt und tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert der bisherige Tarif seine Gültigkeit.

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I. Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den Linien und Strecken im Streckengebiet des Stadtbusses Weilheim.

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§ 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, wenn:

  • den geltenden Beförderungsbedingungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen gesetzlichen Anordnungen entsprochen wird,
  • die Beförderung mit den regelmäßig oder nach Bedarf eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  • die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Unternehmen nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen es auch nicht abzuhelfen vermochte.

Sachen und Tiere dürfen nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 mitgeführt werden.

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§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, oder den Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  • Personen, die unter dem Einfluss alkoholisierter Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • Personen mit ansteckenden Krankheiten, sofern eine Gefährdung anderer Personen nicht ausgeschlossen werden kann,
  • Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie von Amts wegen zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind, sowie Jäger mit Gewehr, wenn dieses entladen und in der Schutzhülle ist.

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis befördert. Als Aufsichtspersonen gelten Personen ab dem schulpflichtigen Alter.

Ausnahmen von diesen Regelungen, z. B. bei der Beförderung von Kindern zwischen Wohnort und Kindergarten oder Vorschule, sind nur möglich, wenn mit den Erziehungsberechtigten bzw. dem Träger der jeweiligen Einrichtung entsprechende Vereinbarungen getroffen sind.

Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt durch das Verkehrs- und Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. Das Verkehrs- und Betriebspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls (ggf.) mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.

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§ 4 Verhalten der Fahrgäste

Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebsablaufes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  • sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
  • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  • ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
  • in den Fahrzeugen zu rauchen,
  • Tonwiedergabegeräte ausgenommen mit Kopfhörern und einer Lautstärke, die andere Fahrgäste nicht stört, des weiteren Musikinstrumente oder Lärm erzeugende Gegenstände zu benutzen,
  • Fahr- und ähnliche Einrichtungen zu betätigen, sowie Klappen und Schranktüren zu öffnen; Notfälle ausgenommen,
  • Füße auf die Sitze zu legen,
  • Rad-, Rollschuh-, Inliner- und Rollbrettfahren im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in den Fahrzeugen.

Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen und in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Anfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitpersonen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach Absatz (Abs.) 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Das Verkehrs- und Betriebspersonal hat das Recht, gemäß § 127 Strafprozessordnung (StPO) bzw. § 229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Fahrgäste festzuhalten.

Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen, werden die tariflich festgesetzten Reinigungskosten erhoben. Weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben hiervon unberührt.

Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten.

Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung und möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an das Verkehrsunternehmen zu richten.

Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Verkehrs- und Betriebspersonal Name oder Dienstnummer bzw. Wagennummer und vorgesetzte Dienststelle anzugeben.

Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - den in den für die Verkehrsunternehmen geltenden Vorschriften hierfür festgelegten Betrag zu zahlen.

Auf den Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie in den Fahrzeugen dürfen nur mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.

Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzten.

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§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

Das Betriebspersonal kann Fahrgästen auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

Vorrangig sind während der Fahrt die Sitzplätze im Bus zu belegen.

Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.

Kinderwagen und Rollstühle sind an den hierfür bezeichneten Plätzen unterzubringen. Die Sicherungspflicht für Kinderwagen und Rollstühle obliegt dem Fahrgast bzw. der Begleitperson und nicht dem Fahrpersonal.

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§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise und deren Verkauf

Für die Beförderung von Personen und Sachen im Busverkehr sind die Beförderungsentgelte / Fahrpreise nach der Preistafel für den Stadtbus Weilheim zu entrichten.

Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird kein Ersatz durch das Verkehrsunternehmen geleistet.

Der Fahrgast muss vor Antritt und bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrt gilt als angetreten oder beendet mit dem Betreten oder Verlassen des Fahrzeugs. Fahrausweise sind so aufzubewahren, dass sie dem Fahr- und Kontrollpersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt werden können.

Für die Ausgabe der Fahrscheine gilt folgendes: Der Verkauf der Fahrscheine erfolgt in den Stadtbussen. Während der Fahrt ist die Ausgabe von Fahrscheinen und deren Entwertung durch den Fahrer ausgeschlossen. Bei Verkauf der Fahrscheine im Fahrzeug, muss der Fahrschein unverzüglich beim Fahrpersonal erworben werden, hierzu ist an der vorderen Fahrzeugtür einzusteigen.

Es können nicht alle Fahrscheine beim Fahrpersonal gelöst werden (z. B. Jahreskarten)

Für Fahrscheine zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.

Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen.

In Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.

Fahrausweise, die keiner Entwertung bedürfen, sind dem Fahrpersonal beim Betreten des Fahrzeugs unaufgefordert zur Prüfung vorzuzeigen.

Die Anerkennung von Fahrausweisen der Deutschen Bahn AG, der Bayerischen Regiobahn GmbH und anderer Verkehrsunternehmen ist in III. Sonderregelungen zu den Tarifbestimmungen geregelt.

Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Abs. 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt, § 10 gilt sinngemäß.

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§ 7 Zahlungsmittel

Für den Verkauf durch das Verkehrs- und Betriebspersonal gilt folgendes: Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Verkehrs- und Betriebspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 Euro zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.

Soweit das Verkehrs- und Betriebspersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen.

Der Fahrgast kann das Wechselgeld unter Vorzeigen der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

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§ 8 Ungültige Fahrausweise

Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, können eingezogen werden.

Dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die

  • nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt oder unterschrieben werden,
  • zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr überprüft werden können,
  • eigenmächtig geändert sind,
  • von Nichtberechtigten benutzt werden,
  • zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  • außerhalb ihres örtlichen Geltungsbereiches oder außerhalb ihrer Gültigkeitsdauer benutzt werden,
  • ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
  • nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten und diese nicht vorgezeigt werden kann.

Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfall sind ausgeschlossen.

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§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 60,00 Euro verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn er

  • beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
  • sich einen gültigen persönlichen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  • den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
  • das Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt oder
  • den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter § 9 Abs. 1 Nummer (Nr.) 1 und 5 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

Das erhöhte Beförderungsentgelt kann bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag erfolgen (siehe Anlage 1 Seite 41). Der Fahrgast, der bei der Fahrausweisprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen, ansonsten kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Das Kontrollpersonal ist berechtigt, zur Feststellung der Personalien die Polizei hinzuzuziehen. Hier gilt § 4 Abs. 6 der Beförderungsbestimmungen.

Bei sofortiger Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes wird dies auf der Kontrollbeanstandung vermerkt. Diese berechtigt zur Fahrt wie mit einem Einzelfahrausweis.

Ist der Fahrgast nicht bereit oder in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so hat er den Betrag innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der KB-Nummer an das Verkehrsunternehmen zu überweisen. Die Weiterfahrt kann vom Kontrollpersonal untersagt werden. Muss der Betrag von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben.

Das erhöhte Beförderungsentgelt kann im Falle von Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt werden, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige, persönliche Zeitkarte vorlegt.

Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.

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§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Ein Antrag auf Fahrpreiserstattung ist innerhalb von 3 Monaten nach Tarifwechsel zu stellen. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

Für Tageskarten wird der Fahrpreis weder gegen Rückgabe des Fahrausweises noch unter sonstigen Umständen erstattet; dies gilt nicht, wenn das Verkehrsunternehmen die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten hat.

Wird eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte während ihrer Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte zeitanteilig auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.

Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem die Zeitkarte benutzt wurde, ist der Tag des Eingangs beim Verkehrsunternehmen maßgeblich. Bis zu diesem Tag einschließlich gilt die Zeitkarte als benutzt, nur für die restliche Gültigkeitsdauer der Zeitkarte kann ggf. eine Erstattung erfolgen.

Ein früherer Zeitpunkt kann ggf. nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Reiseunfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht

  • bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Seite (S.) 2 Nr. 2,
  • bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen,
  • wenn der Erstattungsbetrag unter 1,00 Euro liegt,
  • für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise,
  • für Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird.

Anträge nach den Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen.

Von dem zu erstattenden Betrag kann ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen werden. Das Bearbeitungsentgelt entfällt, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.

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§ 11 Mitnahme von Sachen

Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
  • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  • Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen,
  • Sachen und Gegenstände, die geeignet sind, die Fahrzeuge über Gebühr zu verunreinigen.

Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Krankenfahrstuhl (Rollstuhl), einen Kinderwagen oder ähnliches angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 2.

Soweit keine Beförderungspflicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal.

Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden.

Die Beförderung von Fahrrädern ist gegen ein Entgelt möglich, sofern es die Beförderungskapazitäten zulassen (siehe III. Punkt 2).

Kinderwagen und Krankenfahrstühle haben hier Vorrang.

Die Mitnahme von elektrisch angetriebenen Leichtfahrzeugen, sogenannten „E-Scootern“, ist in Bussen, die den technischen Anforderungen für eine Mitnahme entsprechen - erkennbar an einem sichtbar am Bus angebrachten Piktogramm - und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, gestattet.

Die Mitnahmepflicht beschränkt sich auf vom Hersteller zugelassene E-Scooter, die durch ein sichtbar angebrachtes Piktogramm gekennzeichnet sind. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast.

Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

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§ 12 Mitnahme von Tieren

Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 sinngemäß.

Hunde werden nur angeleint und unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Für Hunde, die Fahrgäste gefährden können, besteht Maulkorbpflicht.

Von der Beförderung ausgeschlossen sind sogenannte Kampfhunde gemäß der jeweiligen Landeshundeverordnung.

Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. Tiere dürfen nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden.

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§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine sofortige Rückgabe an den Eigentümer durch das Verkehrs- und Betriebspersonal ist nur dann zulässig, wenn er sich einwandfrei als Eigentümer der Fundsache ausweisen kann.

Eine Fundsache wird an den Eigentümer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Betriebsanlagen, -einrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Der Eigentümer hat den Empfang der Fundsache schriftlich zu bestätigen.

Zur Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Eigentümer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.

Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.

Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.

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§ 14 Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder bei sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.

Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Für Verluste oder Beschädigung von Bus-Kuriergut haftet das Verkehrsunternehmen bis zum Höchstbetrag von 50,00 Euro je Stück.

Das Verkehrsunternehmen haftet nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden.

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§ 15 Verjährung

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

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§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

Das Verkehrsunternehmen übernimmt keine Haftung für Unrichtigkeiten im Fahrplan - mit Ausnahme der Fahrplanangaben an Haltestellen - und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.

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§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens, Weilheim i.OB.

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II. Tarifbestimmungen

Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten gemäß § 1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Tarifsystem

Die Preisbildung erfolgt streckenunabhängig.

Die Fahrausweise und Fahrpreise ergeben sich wie folgt:

Fahrausweistypen:

  • Tagesfahrschein (Erwachsener), nicht übertragbar
  • Wochenfahrschein (Erwachsener), nicht übertragbar
  • Zehnertageskartenfahrschein (Erwachsener), kann auch von mehreren Personen genutzt werden
  • Monatsfahrschein (Erwachsener), nicht übertragbar
  • Jahresfahrschein (Erwachsener), nicht übertragbar.

Tagesfahrscheine werden für Erwachsene ausgegeben. Tagesfahrscheine sind beim Kauf bereits entwertet und gelten nur am Lösungstag. Am Lösungstag sind mit dem Tagesfahrschein beliebig viele Fahrten zulässig. Fahrtunterbrechungen von beliebiger Dauer sind bei einem Tagesfahrschein am Lösungstag gestattet. Tagesfahrscheine sind nicht übertragbar.

Wochenfahrscheine werden für Erwachsene ausgegeben. Wochenfahrscheine gelten ab dem Tag der erstmaligen Benutzung und in den unmittelbar darauffolgenden sechs Tagen. Am Tag der erstmaligen Benutzung und in den unmittelbar darauffolgenden sechs Tagen sind mit dem Wochenfahrschein beliebig viele Fahrten zulässig. Fahrtunterbrechungen von beliebiger Dauer sind bei einemWochenfahrschein während dessen Geltungsdauer gestattet. Wochenfahrscheine sind nicht übertragbar.

Zehnertageskartenfahrschein werden für Erwachsene ausgegeben. Zehnertageskartenfahrscheine gelten am Tag der Entwertung eines Feldes / Streifens. Am Tag der erstmaligen Benutzung sind mit dem ZehnertageskartenFahrschein beliebig viele Fahrten zulässig. Fahrtunterbrechungen von beliebiger Dauer sind bei einem Zehnertageskartenfahrschein am Tag der Entwerttung während dessen Geltungsdauer gestattet. Es können auch mehrere Personen einen Zehnertageskartenfahrschein nutzen.

Monatsfahrscheine werden für Erwachsene ausgegeben. Monatsfahrscheine gelten ab dem Tag der erstmaligen Benutzung und in den unmittelbar darauffolgenden 30 Tagen. Am Tag der erstmaligen Benutzung und in den unmittelbar darauffolgenden 30 Tagen sind mit dem Wochenfahrschein beliebig viele Fahrten zulässig. Fahrtunterbrechungen von beliebiger Dauer sind bei einem Monatsfahrschein während dessen Geltungsdauer gestattet. Monatsfahrscheine sind nicht übertragbar.

Jahresfahrscheine werden für Erwachsene ausgegeben. Jahresfahrscheine gelten ab dem Tag der erstmaligen Benutzung und in den unmittelbar darauffolgenden 365 Tagen. Am Tag der erstmaligen Benutzung und in den unmittelbar darauffolgenden 365 Tagen sind mit dem Jahresfahrschein beliebig viele Fahrten zulässig. Fahrtunterbrechungen von beliebiger Dauer sind bei einem Jahresfahrschein während dessen Geltungsdauer gestattet. Jahresfahrscheine sind nicht übertragbar.

Tagesfahrschein

Erwachsene: 1,00 Euro, Kinder / Schüler: kostenfrei

Wochenfahrschein

Erwachsene: 4,50 Euro, Kinder / Schüler: kostenfrei

Zehnertageskartenfahrschein

Erwachsene: 7,50 Euro, Kinder / Schüler: kostenfrei

Monatsfahrschein

Erwachsene: 16,50 Euro, Kinder / Schüler: kostenfrei

Jahresfahrschein

Erwachsene: 150,00 Euro, Kinder / Schüler: kostenfrei


Die Preise sind Bruttopreise und beinhalten die Umsatzsteuer, derzeit 7 %.

Tages-, Wochen- und Zehnertageskartenfahrscheine sind beim Busfahrer sowie bei bestimmten Vorverkaufsstellen, Monats- und Jahresfahrscheine sind nur bei bestimmten Vorverkaufsstellen erhältlich.

Der Fahrschein muss spätestens bei Fahrtantritt gelöst werden.

Ein Fahrscheinverkauf während der Fahrt findet nicht statt.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrschein befördert.

Kinder bis einschließlich 14 Jahre fahren ebenso wie Schüler mit Schülerausweis kostenlos.

Wird die kostenlose Kinder- bzw. Schülerbeförderung in Anspruch genommen, ist der Fahrgast im Falle einer Kontrolle verpflichtet nachzuweisen, dass er nicht älter als 14 Jahre ist oder einen Schülerausweis besitzt.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so gilt § 9 der Beförderungsbestimmungen (Erhöhtes Beförderungsentgelt).

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III. Sonderregelungen zu den Tarifbestimmungen

Gruppen

Bei Gruppen von mehr als 10 Personen (Erwachsenen oder Kinder), die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben, die Fahrt gemeinsam durchführen und ein einheitliches Reiseziel haben, ist eine Begleitperson je 10 zahlende Personen frei.

Gruppenfahrten müssen mindestens 2 Werktage vor Abfahrt angemeldet werden. Eine Beförderung ist nur möglich, wenn die vorhandenen Buskapazitäten ausreichen bzw. betrieblich ermöglicht werden können.

Eine Erstattung erfolgt nach § 10 der Beförderungsbedingungen.

Wird die Gruppe nicht angemeldet, besteht kein Anspruch auf Beförderung. Fallweise wird nach freien Kapazitäten entschieden.

Bei Kindergartengruppen von mehr als 10 Kindergartenkindern in Begleitung Erwachsener und im Alter unter 6 Jahren, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben, die Fahrt gemeinsam durchführen und ein einheitliches Reiseziel haben, ist eine Begleitperson je 10 zahlende Kindergartenkinder frei.

Auch solche Gruppenfahrten müssen mindestens 2 Werktage vor Abfahrt angemeldet werden. Eine Beförderung ist nur möglich, wenn die vorhandenen Buskapazitäten ausreichen bzw. betrieblich ermöglicht werden können.

Wird die Gruppe nicht angemeldet, besteht kein Anspruch auf Beförderung. Fallweise wird nach freien Kapazitäten entschieden.

Beförderung von Schwerbehinderten

Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitperson (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Berechtigung (Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke) ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Kontrollpersonals nachzuweisen.

Beförderung von Polizeibeamten

Beamte der Polizei, des Zolls und der Bundespolizei in Uniform werden in allen Stadtbussen unentgeltlich befördert. Der Dienstausweis der Polizei reicht allein nicht zur unentgeltlichen Beförderung. Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen werden nicht unentgeltlich befördert.

Beförderung von Tieren

Hunde werden unentgeltlich befördert. Es gilt § 12 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Beförderung von Sachen

Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden.

Kinderwagen werden unentgeltlich befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z. B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.

Beförderung von Fahrrädern / Elektro-Kleinstfahrzeuge und Kinderwagen

Eine Verpflichtung zur Mitnahme von Fahrrädern/ Elektro-Kleinstfahrzeugen besteht generell nicht.

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten können diese gegen Entgelt befördert werden. Derartige Fahrzeuge sind

  • Fahrräder,
  • E-Bikes,
  • Falträder,
  • E-Scooter,
  • E-Tretroller,
  • E-Kickboards,
  • Hoverboards,
  • E-Boards.

Der Fahrgast ist verpflichtet, derartige Fahrzeuge ständig festzuhalten und so unterzubringen, dass andere Fahrgäste keinesfalls beeinträchtigt werden können. Die Sicherungspflicht obliegt dem Fahrgast bzw. der Begleitperson und nicht dem Fahrpersonal.

Von der Beförderung ausgeschlossen sind derartige Fahrzeuge, sofern Gewicht und Abmessung eine sichere Beförderung nicht möglich machen.

Nicht fest verbaute Akkus mit einer Leistungsaufnahme über 100 Wattstunden (Wh) gelten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter als Gefahrengut. Es gilt §11 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen sinngemäß.

Jeder Reisende darf nur ein derartiges Fahrzeug mitnehmen.

Fahrgäste mit Kinderwagen werden vorrangig befördert. Die Mitnahme von Kinderwagen ist kostenfrei. Die Sicherungspflicht obliegt dem Fahrgast bzw. der Begleitperson und nicht dem Fahrpersonal.

Beförderung orthopädischer Hilfsmittel

Orthopädische Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle werden soweit es die Beschaffenheit des Busses zulässt, kostenlos befördert. Die Sicherungspflicht obliegt dem Fahrgast bzw. der Begleitperson und nicht dem Fahrpersonal.

Anerkennung von Schienenfahrausweisen und Fahrausweisen anderer Verkehrsunternehmen

Das Regio-Ticket Werdenfels und das Bayern-Ticket werden im Stadtbus als gültiger Fahrschein anerkannt.

Reinigungskosten

Gemäß § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen können Reinigungskosten erhoben werden.

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Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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