Abkürzung:
BayStrWG
Langform:
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Beschreibung:
In Bayern werden die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen, nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz geregelt.
Als Straßen werden hierbei nicht nur die eigentlichen Fahrbahnen verstanden, sondern auch Dinge wie Straßengrund, Straßenunterbau, Dämme, Durchlässe, Brücken, Zubehör (z. B. Verkehrszeichen), der Luftraum über der Straße usw.
Die Straßen werden sodann in Straßenklassen eingeteilt, wobei die Einteilung ausschließlich auf Grund der Verkehrsbedeutung erfolgt. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz unterscheidet hier in folgende Straßenklassen:
- Staatsstraßen
- Kreisstraßen
- Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen)
- Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen)
Die Straßen werden durch Verwaltungsakt (in Form einer Allgemeinverfügung) von der jeweiligen Straßenbaubehörde öffentlich gewidmet. Durch die Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers und des Trägers der Straßenbaulast (sofern es sich hierbei nicht um die Straßenbaubehörde selbst handelt) erforderlich.
Sofern sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat oder eine Straße in einer falschen Straßenklasse eingeordnet ist, ist die Straßenbaubehörde verpflichtet, die Straße in die neue bzw. richtige Straßenklasse umzustufen. Dies erfolgt ebenfalls mittels eines Verwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfügung. Hierfür ist die Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde erforderlich.
Einer Straße kann die Eigenschaft einer öffentlichen Straße auch wieder entzogen werden. Dies geschieht mittels einer Einziehung. Eine Einziehung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren haben sollte oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Bevor eine Einziehung erfolgen darf, muss die Absicht der Einziehung 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.
Der Träger der Straßenbaulast ist für den Bau und die Unterhaltung der Straße verantwortlich. Nicht in den Aufgabenbereich der Straßenbaulast fallen Beleuchtung, Reinigung und Winterdienst. Bei diesen Dingen handelt es sich um gemeindliche Aufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.