BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 27.11.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Am Hochufer - Süd“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits im Amtsblatt Nr. 04 am 05.02.2016 bekannt gegeben. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, bei der durch städtebaulich vertretbare Ordnung der zu bebauenden Grundstücksbereiche eine geordnete Nachverdichtung ermöglicht wird. Die vom Bebauungsplan umfasste Fläche unterschreitet deutlich die Flächenbegrenzung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB. Bei den zugelassenen Bebauungen handelt es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben und sie lassen keine Beeinträchtigungen von FFH- oder von europäischen Vogelschutzgebieten erwarten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren führt zur entsprechenden Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB). Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht; die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachten Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich zuletzt lediglich noch redaktionelle Änderungen in der Planung.

In seiner Sitzung vom 24.01.2019 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB nach vorheriger Beratung im Bauausschuss den Bebauungsplan samt Begründung und ergänzenden Unterlagen gemäß § 10 BauGB in der redaktionell geänderten Fassung vom 24.01.2019 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Am Hochufer – Süd“ in der Fassung vom 24.01.2019 samt Begründung und ergänzenden Unterlagen rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und ergänzenden Unterlagen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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