BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 20.02.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Färbergasse II“ für das Grundstück Fl.Nr. 929, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Mit dieser 14. Änderung des Bebauungsplanes soll auf Antrag des Grundstückseigentümers das bislang unbebaute und als Stellplatzfläche genutzte Grundstück Fl.Nr. 929, Gemarkung Weilheim, einer Bebauung entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung unter gleichzeitigem Erhalt der Fläche für Stellplätze zugeführt werden. Diese Änderung des Bebauungsplanes kann als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

In seiner öffentlichen Sitzung am 15.01.2019 befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB mit den im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen. Über die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen in den Planungsunterlagen. Die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes wurde in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu überarbeitenden Planfassung vom 13.12.2018 nebst Begründung als Satzung beschlossen. Vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ergaben sich aus einem Gespräch mit dem Bauwerber insbesondere in Bezug auf die festgesetzte Wandhöhe Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung des Bauausschusses vom 15.01.2019 unberücksichtigt blieben. Von Seiten des Bauwerbers wurde um nochmalige Behandlung unter Einbeziehung der festgestellten unberücksichtigten Punkte gebeten.

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB befasste sich nun in seiner öffentlichen Sitzung am 19.02.2019 nochmals mit der Planung und beschloss unter Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 15.01.2019, das förmliche Verfahren zur Bebauungsplanänderung mit einer überarbeiteten Planung unter Einbeziehung von Festsetzungen für die zulässige Wandhöhe eines Aufzuges an der Nord-Ost-Ecke des Baufensters und Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen zur Bewirtschaftung der Flachdachbereiche nochmals durchzuführen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden in der Fassung der Planung vom 07.02.2019 erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt. Sie können in der Zeit vom 13.03.2019 mit 28.03.2019 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen werden der Planinhalt und die geänderten Festsetzungen erläutert. Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann.

Stellungnahmen werden insgesamt bis spätestens 28.03.2019 erbeten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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