BEKANNTMACHUNG
Folgende Wege werden zu beschränkt-öffentlichen Wegen gewidmet:
1. Wegebeschreibung
a) Fußweg zwischen Feichtlstraße und Adolph-Kolping-Straße
Fl.Nr. 1556/3 und 1610/12 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Feichtlstraße
Endpunkt: Adolph-Kolping-Straße
Länge: 0,086 km
Beschränkung: nur für Fußgängerverkehr frei
b) Geh- und Radweg zwischen Adolph-Kolping-Straße und Josef-Port-Straße
Fl.Nr. 1611/17 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Adolph-Kolping-Straße
Endpunkt: Josef-Port-Straße
Länge: 0,045 km
Beschränkung: nur für Fußgänger- und Radverkehr frei
c) Geh- und Radweg zwischen Josef-Port-Straße und Querweg in die Brechtläcker
Fl.Nr. 1614/Teil Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Josef-Port-Straße
Endpunkt: Querweg in die Brechtläcker (Fl.Nr. 1558)
Länge: 0,008 km
Beschränkung: nur für Fußgänger- und Radverkehr frei
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebenen Flächen werden aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 08.05.2018 (Ö 88/18, TOP 13) zu beschränkt-öffentlichen Wegen im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Flächen ist die Stadt Weilheim i.OB.
4. Wirksamwerden der Verfügung
Die Widmungsverfügungen nach Ziffer 1 werden zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.
5. Sonstiges
Die Widmungsverfügungen samt Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Stadt Weilheim i.OB, 25.02.2019
Markus Loth
1.Bürgermeister