BEKANNTMACHUNG

Folgende Straßen werden zu Ortsstraßen gewidmet:

1. Wegebeschreibung

a) Adolph-Kolping-Straße

Fl.Nr. 1615/2 Gemarkung Weilheim

Anfangspunkt: Krottenkopfstraße bei Kreuzung mit Alpspitzstraße
Endpunkt: Einmündung in Weinhartstraße zwischen Fl.Nr. 1616 und 1615/3
Länge: 0,473 km

b) Josef-Port-Straße

Fl.Nr. 1614/Teil Gemarkung Weilheim

Anfangspunkt: Einmündung in Adolph-Kolping-Straße zwischen Fl.Nr. 1556/8 und 1612/6
Endpunkt: Einmündung in Adolph-Kolping-Straße zwischen Fl.Nr. 1611/18 und 1613/6
Länge: 0,240 km

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebenen Flächen werden aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 08.05.2018 (Ö 88/18, TOP 13) zu Ortsstraßen im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Flächen ist die Stadt Weilheim i.OB.

4. Wirksamwerden der Verfügung

Die Widmungsverfügungen nach Ziffer 1 werden zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Widmungsverfügungen samt Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Stadt Weilheim i.OB, 25.02.2019

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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