BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 20.02.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Südendstraße/Trifthofstaße/Bahnlinie München - GAP“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 1057, 1057/3, 1057/4, 1057/11 bis /21, 1057/42 bis /76, 1057/82 bis /95, 1057/101, 1057/104, 1057/105 und 1057/108, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Mit der Änderungsplanung werden im Rahmen einer städtebaulich geordneten Nachverdichtung Möglichkeiten geschaffen, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in seiner bislang gültigen Fassung ergebende Bebauung aufzuwerten und angemessene Wohnverhältnisse für die Nutzer der einzelnen Wohnbaugrundstücke zu schaffen. Bislang ungenutzte bzw. schwer nutzbare Bereiche in den Dachgeschossen sollen durch maßvolle Anhebung der bislang zulässigen Wandhöhe aktiviert und einer Wohnnutzung zugeführt werden.

Gleichzeitig werden mit der Änderungsplanung grundlegende städtebauliche Überlegungen der Stadt Weilheim i.OB, die sich aus der Legende zum Bebauungsplan „Südendstraße / Trifthofstraße / Bahnlinie München – GAP“ in der mit Bescheid des Landratsamtes Weilheim vom 09.02.1964 genehmigten Fassung ergeben, verbindlich aufgenommen. Hierzu zählen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Definition von Höhenangaben, zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über Abstandsflächen, zur Baugestaltung sowie zur Gestaltung der Freiflächen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, da die rechtlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB gegeben sind und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Änderungsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28.03.2019 mit 30.04.2019 aus.
Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.04.2019 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an