BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 08.05.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan Sondergebiet „Gut Waitzacker“ für Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 4836, 4837 und 4839, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Auf den bislang als „private Grünfläche“ bzw. „Pferdekoppel“ festgesetzten Teilflächen der o.g. Grundstücke soll nun die Errichtung eines naturnahen Teiches zugelassen werden.

Diese Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zur ausgelegten Planung.

In seiner Sitzung vom 12.03.2019 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Gut Waitzacker“ samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der Fassung vom 10.01.2019 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Gut Waitzacker“ in der Fassung vom 10.01.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und ergänzenden Unterlagen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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