BEKANNTMACHUNG
Folgender Feld- und Waldweg wird eingezogen:
1. Wegebezeichnung
nördliches Teilstück des Hardtweges mit der Fl.Nr. 2477 (Nr. 62) auf eine Länge von ca. 345 m
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebene Fläche wird aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 02.04.2019 (Ö66/2019, TOP 11) gemäß Art. 8 BayStrWG eingezogen.
3. Wirksamwerden der Verfügung
Die Einziehungsverfügung nach Ziffer 1 ist ab sofort wirksam.
4. Sonstiges
Die Einziehungsverfügung samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Weilheim i.OB, 15.04.2019
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister