BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung vom 22.03.2018 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Waldorfschulzentrum“ betreffend das Grundstück Fl.Nr. 2297/1, Gemarkung Weilheim, östlich Narbonner Ring, eingeleitet.

In der auf dem Grundstück neu auszuweisenden Sonderbaufläche für Schule und Soziales sind im Rahmen der vorgenannten Zweckbestimmung folgende Nutzungen zulässig: Schule, Bildung und Erziehung, Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Werkstätten, Kulturveranstaltungen, Tagungen, Seminare, der Schule angeschlossene pädagogische Einrichtungen, Mensa/Café/Bistro/Sportstätten, Hausmeisterwohnung, Dienstwohnung.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 27.09.2018 samt Begründung in seiner Sitzung am 16.05.2019 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 17.06.2019, Az. 6100.02; Sg. 40 Nr. 273, ohne Einschränkung genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Waldorfschulzentrum“ verbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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