Bekanntgabe

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern hat die Beteiligten zum 01.11.2019 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet (§§ 65, 66 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG; § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die vorläufige Besitzeinweisung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern vom 23.07.2019 und die Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung sind in der Verwaltung der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Str. 20, 82362 Weilheim, Zi. 202, vom 26.08.2019 mit 09.09.2019 niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Die vorläufige Besitzeinweisung und die Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern unter dem Link „vorläufige Besitzeinweisung“ eingesehen werden (http://www.landentwicklung.bayern.de/oberbayern/075469/).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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