BEKANNTMACHUNG

In seiner öffentlichen Sitzung am 16.10.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Südlich der Greitherstraße“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 336, 338, 340, 342 und 343, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit der Änderung soll in den bislang weitgehend ungenutzten Grundstücksbereichen nördlich des Pänzingerweges durch geordnete Nachverdichtung eine zusätzliche Wohnbebauung auf den Grundstücken möglich gemacht werden. Die durch GRZ und GFZ festgesetzte Baudichte wie auch die festgesetzte Art der baulichen Nutzung als „Besonderes Wohngebiet (WB)“gemäß § 4a BauNVO aus dem ursprünglichen Bebauungsplan bleiben bestehen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes wird als Planung der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Der Bebauungsplan lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 02.05.2019 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört.

In seiner öffentlichen Sitzung am 09.07.2019 befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB mit den im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen. Über die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich Änderungen in den Planungsunterlagen in Bezug auf die festgesetzten Baulinien, den Höhenbezugspunkt und die Grünordnung.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden in der Fassung der Planung vom 09.07.2019 erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt.

Sie können in der Zeit vom 12.08.2019 mit 30.08.2019 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen werden der Planinhalt und die geänderten Festsetzungen erläutert. Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten.

Stellungnahmen werden bis spätestens 30.08.2019 erbeten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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