BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 02.04.2019 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Spitzbreiten“ aus dem Jahr 1937 im Bereich der Kreuzeckstraße zu ändern. Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1557/4, 1560/34 und 1560/42, Gemarkung Weilheim, wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Verschiebung der westlichen Baugrenze vergrößert. Für das Grundstück Fl.Nr. 1560/35, Gemarkung Weilheim, wird eine andere Bauweise zugelassen.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 17.09.2019 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 17.09.2019 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Spitzbreiten“ in der redaktionell im Sinne des Abwägungsergebnisses zu ändernden Fassung der Planung vom 09.07.2019 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Spitzbreiten“ in der redaktionell geänderten Fassung der Planung vom 17.09.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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