BEKANNTMACHUNG

Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 20.12.2017 trat die 12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ als Satzung in Kraft.

Auf Grund eines Wechsels in den Eigentumsverhältnissen am Grundstück Fl.Nr. 939, Gemarkung Weilheim, haben sich nun die mit der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ verfolgten städtebaulichen Ziele dahingehend geändert, als der neue Eigentümer nun das bestehende Gebäude auf dem Grundstück erhalten und lediglich einer neuen Nutzung zuführen will. Dies soll auf der bauplanerischen Grundlage des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1981 und der weiteren rechtsverbindlichen Änderungen dieses Bebauungsplanes mit Ausnahme der 12. vereinfachten Änderung erfolgen.

Um für dieses neue Nutzungskonzept die bauplanungsrechtliche Grundlage zu schaffen, beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 09.07.2019, das Verfahren zur Aufhebung der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ einzuleiten.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 17.09.2019 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 17.09.2019 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese Aufhebung der 12. Änderung des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ in der Fassung vom 18.07.2019 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung zur Aufhebung der 12. Änderung des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ in der Fassung vom 18.07.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.

Die rechtsverbindliche Änderungssatzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Änderungssatzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Aufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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