BEKANNTMACHUNG

In seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2019 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Münchener Straße-Ost“ für das Grundstück Fl.Nr. 2737/2, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit der Änderung soll auf dem Grundstück innerhalb der überbaubaren Grundstückfläche die Errichtung eines in der Höhenentwicklung gestaffelten Baukörpers ermöglicht werden, welcher der Grundstückstopografie Rechnung trägt. Der westliche eingeschossige Bauteil soll mit begrüntem Flachdach ausgestattet werden. Für den östlichen Bauteil des Baukörpers sollen der Topografie folgend zwei weitere Vollgeschosse zugelassen werden.

Notwendige Kfz-Stellplätze werden in einer Tiefgarage sowie oberirdisch über der Fläche der Tiefgarage bzw. innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche untergebracht. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung verbleibt es bei der bisherigen Nutzung aus dem ursprünglichen Bebauungsplan als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit wird der Beschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Münchener Straße-Ost“ öffentlich bekannt gemacht.

Der Änderungsplan liegt in der Fassung vom 25.11.2019 mit Begründung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 13.12.2019 mit 17.01.2020 aus.

Den von der Änderung betroffenen Eigentümern der benachbarten Grundstücke und der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 17.01.2020 gegeben.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan und die Begründung dazu kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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