BEKANNTMACHUNG

In seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2019 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Alte Münchener Straße / Bahnlinie München-GAP“, Gemarkung Unterhausen, für seinen Geltungsbereich zu ändern. Mit der Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einfriedungen auch in anderer Materialgebung und Ausführung als bislang festgesetzt auszuführen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Von einer Umweltprüfung wurde daher abgesehen.

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB befasste sich zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 03.12.2019 mit der Änderungsplanung. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zu der zuletzt ausgelegenen Fassung der Planung.
Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Alte Münchener Straße/Bahnlinie München - GAP“ in der Fassung der Planung vom 08.10.2019 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Alte Münchener Straße/Bahnlinie München - GAP“ in der Fassung der Planung vom 08.10.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.
Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an