BEKANNTMACHUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Artikel (Art.) 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende in der Sitzung des Stadtrates am 23.01.2020 beschlossene

SATZUNG

über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet
„Zugspitzstraße Süd“

§ 1
Gebiet

Für das Bebauungsplangebiet „Zugspitzstraße Süd“, das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 23.01.2020 schwarz umrandet dargestellt ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.

Vom Geltungsbereich sind die im beiliegenden Lageplan des Stadtbauamtes vom 23.01.2020 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke, Flurnummern 1373/2, 1373/5, 1374/2, 1374/3, 1374/5, 1374/7, 1375/2, 1375/3, 1375/4, 1376/2, 1376/3, 1376/4, 1376/8, 1376/9, 1376/10, 1377/2 und 1378/1, alle Gemarkung Weilheim i.OB, erfasst.

Die Flächen sind im Bebauungsplan „Zugspitzstraße Süd“, entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.

§ 2
Verbote

1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

a) Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3
In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Weilheim i.OB, den 30.01.2020

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an