Bekanntmachung

Nachfolgend aufgeführter,in dem als PDF-Datei beigefügten Lageplan vom 04.02.2020 markierter Weg wird wie folgt gewidmet:

  1. Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg

    Fuß- und Radweg zwischen Stainhartstraße und Heseloherstraße

    Bezeichnung: Heseloherweg
    Flurnummer: 379/6/Teil Gemarkung Weilheim
    Anfangspunkt: Stainhartstraße nördlich Hausnummer 7
    Endpunkt: Heseloherstraße
    Länge: etwa 0,065 Kilometer
    Beschränkung: nur für Fußgänger- und Radverkehr frei

  2. Verfügung

    Die unter Ziffer 1 beschriebene Fläche wird aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 04.02.2020 (Ö 34/2020) zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne von Artikel 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

  3. Träger der Straßenbaulast

    Träger der Straßenbaulast für die zu widmende Fläche ist die Stadt Weilheim i.OB.

  4. Wirksamwerden der Verfügung

    Die Widmungsverfügung nach Ziffer 1 wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

  5. Sonstiges

    Die Widmungsverfügung samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommen werden (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weilheim i.OB, 17.02.2020

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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