Bei der am 15.03.2020 durchgeführten Wahl des ersten Bürgermeisters hat keine der sich bewerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und deshalb findet eine Stichwahl zwischen den folgenden beiden Personen, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt:

Ordnungszahl; Kennwort des Wahlvorschlagsträgers; Familienname, Vorname, Beruf oder Stand; gültige Stimmen

  • 07; Bürger für Weilheim; Loth, Markus, 1. Bürgermeister, Kreisrat; 3.795
  • 01; Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.; Flock, Angelika, M.A. PR-Managerin, 3. Bürgermeisterin; 2.377

Diese Stichwahl wird als reine Briefwahl durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte der Stadt Weilheim i.OB erhält rechtzeitig die Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Wahllokale der Stimmbezirke 1 - 18 bleiben am Wahltag geschlossen.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat; ohne Bedeutung ist, ob er an der ersten Wahl teilgenommen hat oder nicht (Artikel 46 Absatz 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).

Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Stadt folgende Unterlagen:

  1. einen Stimmzettel zur Bürgermeister-Stichwahl
  2. einen Stimmzettel zur Landrats-Stichwahl
  3. einen Wahlschein
  4. einen Wahlbriefumschlag für den Stimmzettel
  5. einen Briefwahlumschlag für den Wahlschein und den Wahlumschlag
  6. ein Merkblatt zur Briefwahl

 Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und den Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Behörde (Rathaus) einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 29.03.2020 bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden oder in den Briefkasten beim Haupteingang des Rathauses eingeworfen werden.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Sonntag, 29.03.2020 um 16.00 Uhr in der Stadthalle (Verringerung auf 8 Briefwahlbezirke Nummern 21-28) zusammen.

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Hierzu hat jeder Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

Kennzeichnung der Stimmzettel

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem im Anhang im PDF-Format beigefügten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Weilheim i.OB, 17.03.2020

Andreas Wunder

Wahlleiter der Stadt Weilheim i.OB

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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