Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund der Artikel 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende Ausschüsse:

  1. den Hauptausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  2. den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  3. den Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  4. den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus fünf ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  5. den Konzessionierungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht weiteren ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  6. den Klimaausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht weiteren ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

(2) ¹Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a bis c und f genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. ²Im Rechnungsprüfungsausschuss führt den Vorsitz ein durch Mehrheitsbeschluss des Stadtrates aus der Mitte der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmtes Mitglied. ³Im Konzessionierungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied den Vorsitz.

(3) ¹Für jedes Mitglied eines Ausschusses bestellt der Stadtrat namentlich bis zu zwei ständige Stellvertreter, die bei Verhinderung des Mitgliedes in der festgesetzten Reihenfolge eintreten.

(3) ¹Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. ²Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

(5) Für besondere Aufgaben können Kommissionen („Unterausschüsse“) gebildet werden, wobei sich der Stadtrat die Zahl der Mitglieder vorbehält.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

(1) ¹Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. ²Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigung:

  1. Monatlich pauschal 150,00 Euro
    Technikpauschale monatlich  25,00 Euro 
    Fraktionsvorsitzende zusätzlich monatlich 70,00 Euro
  2. Für die notwendige Teilnahme an
    Stadtratssitzungen 50,00 Euro 
    Fraktionssitzungen zur Vorbereitung einer Ausschuss- und einer Stadtratssitzung 30,00 Euro 
    Ausschusssitzungen: je Sitzung 50,00 Euro 
    Sitzungen sonstiger vom Stadtrat gebildeter Gremien 50,00 Euro
  3. Sachaufwandszuschuss an die Fraktionen:
    1. Grundbetrag jährlich 250,00 Euro 
    2. Jahresbetrag je Mitglied 50,00 Euro
  4. Sachaufwandszuschuss an Stadtratsmitglieder ohne Fraktionsstatus bzw. Ausschussgemeinschaft jährlich 100,00 Euro 

Die Entschädigung wird vierteljährlich nachträglich ausbezahlt.

Vorstehende Regelung gilt analog für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschussgemeinschaften und für die Entschädigung der Vorsitzenden von Ausschussgemeinschaften.

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben für Sitzungen, zu denen Teilnahmepflicht besteht, außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.

(4) Ersatzleistungen nach Artikel 20a Abatz. 2 Ziffer 2 und 3 GO werden nicht gewährt.

(5) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

§ 4 Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5 Weitere Bürgermeister

(1) Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

(2) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten und der weiteren Bürgermeister erfolgt die Vertretung durch das jeweils älteste nicht verhinderte Stadtratsmitglied.

§ 6 In-Kraft-Treten

¹Diese Satzung tritt am 08.05.2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 09.05.2014 in der ab 20.11.2015 gültigen Fassung außer Kraft.

Weilheim i.OB, 08.05.2020

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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