Bekanntmachung

Die Gemeinde Wielenbach als zuständiger Träger der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Wielenbach, nutzt zur Trinkwasserversorgung das Grundwasser aus einem Brunnen, der sich im südlichen Ortsrand von Wielenbach auf dem Grundstück Flur-Nummer 1725/1 Gemarkung Wielenbach befindet.

Der Brunnen 1 Wielenbach (TK Nr. 8132, Rechtswert 44 37 465, Hochwert: 52 03 594) wurde 1960 auf einer Tiefe von 25 Metern unter Geländeoberkante ausgebaut. Der Ruhewasserspiegel lag am 03.10.1960 bei 4,9 Meter unter Gelände. Bei einer maximalen Entnahme von 15,5 Litern pro Sekunde während des Leistungspumpversuchs im Jahr 1960 wurde der Grundwasserspiegel um 0,53 Meter abgesenkt.

Der Brunnen ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch-physikalisch entspricht das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und der Eigenübewachungsverordnung.

Nachdem die bestehende beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen I Wielenbach Ende 2021 ausläuft und die bisher erlaubte Einspeisungsmenge von 430.000 Kubikmetern/Jahr aus Brunnen 1 und 2, genehmigt mit Bescheid vom 06.12.2014 nicht mehr ausreicht, um den Wasserbedarf im Versorgungsgebiet der Gemeinde Wielenbach zu decken, ist eine Neubeantragung der wasserrechtlichen Gestattung erforderlich:

Die Gemeinde Wielenbach beantragt deshalb nunmehr unter Vorlage der nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) erforderlichen Antragsunterlagen die erneute wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung nach den Paragrafen (§§) 10, 14 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen 1 Wielenbach:

  • sekündlich bis zu maximal 26,0 Liter/Sekunde
  • täglich bis zu maximal 2.300 Kubikmeter/Tag
  • jährlich bis zu maximal 470.000 Kubikmeter/Jahr

 Insgesamt sollen aus den Brunnen 1 und 2 pro Jahr bis zu maximal 580.000 Kubikmeter gefördert werden können.

Das Erteilen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf gemäß Paragraf (§) 11 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes in Verbindung mit Artikel 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes der vorherigen Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Das Vorhaben der Gemeinde Wielenbach zur Entnahme und zum Zutage fördern von Grundwasser aus dem Brunnen 1 Wielenbach wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

  1. die Antragsunterlagen mit Plänen und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, vom 15.06.2020 bis einschließlich 15.07.2020 im Rathaus der Gemeinde Wielenbach, Peter-Kaufinger-Straße 10, 82407 Wielenbach, im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i. OB und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock, Zimmernummer 217), 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme.
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  3. etwaige Stellungnahmen von Vereinigungen nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BAYVwVfG) zu dem Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftllich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  5. die durch Einsichtnahme in die Antrags- und Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten nicht erstattet werden,
  6. das Landratsamt Weilheim-Schongau die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der  Vereinigungen nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 BAYVwVfG, sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,
  7.  ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten darauf verzichten,
  8. Datum, Uhrzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit bekannt gemacht werden,
  9. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  10. verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung über die Einwendungen unberücksichtigt bleiben können,
  11. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vomm Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Hinweis

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zu Grunde liegenden Antragsunterlagen mit Plänen und Beilagen können auch auf der Webseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau eingesehen werden.

Schongau, den 12.05.2020

Landratsamt Weilheim-Schongau

gezeichnet

Jenny Faber

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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